GRAUE
ZONE von 1988
Satzung
GRAUE ZONE 88 e.V.
- Notgemeinschaft –
Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von
Bürgerrechten e.V.
Eingetragen
beim AG Duderstadt unter Reg.-Nr. 301 am 19. 10. 1988
§ 1 Name und Sitz
1.
Der
Verein führt den Namen
Graue Zone 88
Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von
Bürgerrechten e.V.
2.
Sitz
des Vereins ist Duderstadt
3.
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.
Zweck
und Ziel des Vereins ist die Wahrung der Rechte des Bürgers.
2.
Der
Verein versteht sich als Schutzgemeinschaft für den Bürger,
der Schaden erlitten hat, und dessen Interessen rechtlich ungenügend
vertreten werden oder wurden.
3. Der Verein soll durch
folgende Aktivitäten erreicht werden:
Hilfestellung durch:
Information
Rat und Tat
Öffentlichkeitsarbeit
Zusammenarbeit mit Gruppen die gleiche
oder ähnliche Ziele
haben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.
2.
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
3.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch
auf Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, das gilt auch für den Fall Ihres
Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.
4.
Es
darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt
werden.
5.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des
Vereins an ein Kuratorium zur medizinischen Forschung, nach Rücksprache der
Fördermöglichkeit bei der Finanzbehörde.
6. Jede Veränderung ist dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft können erwerben:
a)
natürliche
Personen
b)
juristische
Personen
Der Verein ist offen für jede Form der Mitgliedschaft, so gliedert sich
die Mitgliedschaft auf in:
ordentliche,
außerordentliche aktive, passive fördernde und jugendliche
Mitglieder, sowie die Ehrenmitgliedschaft.
2.
Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand,
seine Entscheidung soll dem Antragsteller, der Antragstellerin möglichst
kurzfristig mitgeteilt werden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der
Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3.
Anträge
von minderjährigen Personen, bzw. von juristischen Personen sind nur zu
bearbeiten, wenn die schriftliche Bestätigung
des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
4.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahmebestätigung
des Aufnahmeantrags, der vom
geschäftsführenden Vorsitzenden unterschrieben werden muss.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet:
Durch freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des
Mitgliedjahres
erfolgen kann, und der drei Monate vorher per eingeschriebenen
Brief
gemeldet sein muss,
außerdem durch Tod bei natürlichen Personen, oder durch
Löschung
bzw. Gewerbeabmeldung bei juristischen Personen.
2.
Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht und auch die Pflicht bei
Zahlungsverzug nach der 2.
Mahnung und einer Wartefrist von 4 Wochen eine Kündigung der Mitgliedschaft
auszusprechen.
Die zweite Mahnung hat
grundsätzlich per Einschreiben /Rü. zu erfolgen. Ein Ausschluss aus wichtigem
Grund entbindet nicht von der Zahlung!
3.
Die
Mitgliedschaft endet auch durch den Beschluss des
geschäftsführenden Vorstands, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt, das
Mitglied ohne Wahrung von Fristen auszuschließen.
Ausschließungsgründe sind zu Beispiel:
Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, vereins-
schädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Vorstand zulässig.
Der
Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ist unanfechtbar.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die
Mitglieder sind berechtigt die Einrichtung des Vereins zu benutzen
und an Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2.
Die
Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften
fördern. Sie sind
verpflichtet die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem
Interesse
und dem Ansehen des Vereins und der von ihm verkörperten Idee
schaden könnte.
3.
Die
Mitglieder wählen in einer Mitgliederversammlung die Delegierte,
die die Mitgliederinteressen gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin
jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Delegierte werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Satzungsänderungen sind nur mit 4/5 der Mitgliederstimmen
möglich.
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches
Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit aus den
Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen
Zuwendungen.
Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie einen
Jahresbeitrag
zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge sind
Bestandteile der Beitragsordnung.
§ 8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
Delegiertenversammlung
2.
Beirat
3.
Geschäftsführender
Vorstand
1.
Delegiertenversammlung:
Delegierte werden in der
Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Zahl der Delegierten ist
stets ungerade zu halten, sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Aufgabe der Delegierten ist
es , den Vorstand in seiner Tätigkeit zu entlasten, und Mitgliederversammlungen
einzuberufen und zu leiten.
Die Delegiertenversammlung ist spätestens 3 Wochen
vor dem
Termin mittels eingeschriebenen Briefes
einzuberufen. Ausnahme
hiervon ist eine Einberufung aus wichtigem Grund. Für diese
beträgt
die Ladungsfrist 5 Werktage.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 1/3 der Delegierten
anwesend sein. Beschlüsse sind mit einfacher
Mehrheit angenommen.
Von jeder Versammlung ist ein Protokoll
einzureichen und kurzfristig
dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Jeder
Delegierte hat eine
Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei
Pattsituationen bleibt
Die Entscheidung dem geschäftsführenden Vorstand
vorbehalten.
2.
Der Beirat
Der geschäftsführende
Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen
Beirat einberufen.
Mitglieder des Beirats sollten möglichst Geschädigte sein, sie sollten keine
weiteren Vereinsämter bekleiden.
3. Geschäftsführender
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand kann aus
einer, maximal 3 Personen
bestehen, zusammen mit den Beiratsmitgliedern
werden Wege und
Ziele des Vereins festgelegt.
Ist nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied
bestimmt, so vertritt
dieses den Verein allein, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist vom
Verbot des
§181 BGB befreit.
Der Stellvertreter bzw. weitere Vorstandsmitglieder
werden vom
geschäftsführenden Vorstand selbst bestimmt, um
Interessenkollisionen
weitgehend auszuschalten.
Der geschäftsführende Vorstand wird von den
Gründungsmitgliedern
für 5 Jahre gewählt. Die Dienstzeit verlängert sich
um jeweils 5 Jahre,
wenn dem geschäftsführenden Vorstand kein
vereinsschädigendes oder
geschäftsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden
kann.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die
Geschäftsführung bis zu
einem Volumen von 100,-- je
Monat und Mitglied zu Lasten des
Vereins. Alle größeren Geschäfte eines
Kalendermonats bedürfen der
Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Eine Volumenüberschreitung
begründet keine Sonderhaftung des
Vorstands neben der des Verein nach § 31 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand darf für den Verein Rücklagen
bilden und Beteiligungen eingehen, sofern die
Gemeinnützigkeit nicht
in Frage gestellt wird. Der geschäftsführende
Vorstand kann
Teilaufgaben der Geschäftsführung auf Delegierte
übertragen.
Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mit diesen
sind jedoch
unstatthaft.
Ansprüche auf Spesenersatz, Aufwandsentschädigung
und
Zuwendungen aus anderen als arbeitsrechtlichen
Gründen stehen auch
Mitgliedern zu, wenn sie der Delegiertenversammlung
angehören
oder Vorstandsaufgaben wahrnehmen.
Ehrenamtliche Tätigkeiten werden lediglich durch
Kosten- oder
Spesenersatz abgegolten.
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins
im Sinne des
§ 26 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand hat
Aufwendungsanspruch gemäß
der §§ 669 und 670 BGB. Zu ersetzen sind
Aufwendungen die der
Vorstand den Umständen nach für erforderlich halten
darf.
Außerdem steht ihm das Recht auf einen
Anstellungsvertrag zu.
Das vereinbarte Gehalt hat angemessen zu sein,
Maßstab dazu sind
Vergleichszahlen der Wirtschaft.
Der Vorstand kann zu Lasten des Vereins
Sachverständige,
Freiberufler oder andere Personen zur
Dienstleistung beauftragen.
Der Vorstand kann an sämtlichen Versammlungen, mit
beratender
Stimme, teilnehmen.
§ 9 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
Alle Organe des Vereins können sich eine
Geschäftsordnung geben.
Das Geschäftsjahr kann vom Vereinsjahr abweichen.
Der Verein kann eine Vereinszeitung herausgeben.
§ 10 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Delegiertenversammlung,
den Beirat und den geschäftsführenden Vorstand
einstimmig beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen
gemäß §3 Absatz 5
der vorliegenden Satzung.