GRAUE ZONE von 1988

 

Satzung

 

GRAUE ZONE 88 e.V.

- Notgemeinschaft –

Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Bürgerrechten e.V.

Eingetragen beim AG Duderstadt unter Reg.-Nr. 301 am 19. 10. 1988

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen

Graue Zone 88

Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Bürgerrechten e.V.

 

2.     Sitz des Vereins ist Duderstadt

 

3.     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

   4.  Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

   

1.     Zweck und Ziel des Vereins ist die Wahrung der Rechte des Bürgers.

 

2.     Der Verein versteht sich als Schutzgemeinschaft für den Bürger,

         der Schaden erlitten hat, und dessen Interessen rechtlich ungenügend

         vertreten werden oder wurden.

 

   3.   Der Verein soll durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

     Hilfestellung durch:  Information

                                          Rat und Tat

                                          Öffentlichkeitsarbeit

                                          Zusammenarbeit mit Gruppen die gleiche

                                          oder ähnliche Ziele haben.

 

 §   3 Gemeinnützigkeit     

 

1.     Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.

 

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

3.     Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch

auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, das gilt auch für den Fall Ihres  Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.

       

4.     Es darf keine natürliche und juristische Person durch Ausgaben, die

dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen des Vereins an ein Kuratorium zur medizinischen Forschung, nach Rücksprache der Fördermöglichkeit bei der Finanzbehörde.

 

       6.  Jede Veränderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

   §  4  Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft können erwerben:

a)    natürliche Personen

b)    juristische Personen

 

             Der Verein ist offen für jede Form der Mitgliedschaft, so gliedert sich

             die Mitgliedschaft auf in:

             ordentliche, außerordentliche aktive, passive fördernde und jugendliche

             Mitglieder, sowie die Ehrenmitgliedschaft.

     

2.     Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme  entscheidet der geschäftsführende Vorstand, seine Entscheidung soll dem Antragsteller, der Antragstellerin möglichst kurzfristig mitgeteilt werden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Rechtsweg zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3.     Anträge von minderjährigen Personen, bzw. von juristischen Personen sind nur zu bearbeiten, wenn die schriftliche Bestätigung  des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

 

4.     Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahmebestätigung

des Aufnahmeantrags, der vom geschäftsführenden Vorsitzenden unterschrieben werden muss.

 

  §   5   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet:

 

     Durch freiwilligen Austritt, der nur auf das Ende des Mitgliedjahres

     erfolgen kann, und der drei Monate vorher per eingeschriebenen Brief

     gemeldet sein muss,

     außerdem durch Tod bei natürlichen Personen, oder durch Löschung

     bzw. Gewerbeabmeldung bei juristischen Personen.

 

2.      Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht und auch die Pflicht bei

Zahlungsverzug nach der 2. Mahnung und einer Wartefrist von 4 Wochen eine Kündigung der Mitgliedschaft auszusprechen.

Die zweite Mahnung hat grundsätzlich per Einschreiben /Rü. zu erfolgen. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund entbindet nicht von der Zahlung!

 

3.      Die Mitgliedschaft endet auch durch den Beschluss des

      geschäftsführenden Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, das

      Mitglied ohne Wahrung von Fristen auszuschließen.

      Ausschließungsgründe sind zu Beispiel:

      Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie

      gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, vereins-

      schädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

      Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Vorstand zulässig. Der

      Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ist unanfechtbar.

 

   §   6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.      Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtung des Vereins zu benutzen

und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

        

2.      Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften

fördern. Sie sind verpflichtet die Beschlüsse und Anordnungen der

      Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Interesse

      und dem Ansehen des Vereins und der von ihm verkörperten Idee

      schaden könnte.

 

3.      Die Mitglieder wählen in einer Mitgliederversammlung die Delegierte,

      die die Mitgliederinteressen gegenüber dem geschäftsführenden

      Vorstand vertreten.

      Die Mitgliederversammlung ist 4 Wochen vor dem

      Versammlungstermin jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

      Delegierte werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

      Satzungsänderungen sind nur mit 4/5 der Mitgliederstimmen möglich.

      Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

      Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

 

 §    7  Finanzierung

 

               Der Verein finanziert seine Arbeit aus den Aufnahmegebühren,

               Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

      Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag

      zu entrichten.

      Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge sind

      Bestandteile der Beitragsordnung.

 

§   8  Organe des Vereins   

 

     Organe des Vereins sind:

1.     Delegiertenversammlung

2.     Beirat

3.     Geschäftsführender Vorstand

1.     Delegiertenversammlung:

Delegierte werden in der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Zahl der Delegierten ist stets ungerade zu halten, sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

Aufgabe der Delegierten ist es , den Vorstand in seiner Tätigkeit zu entlasten, und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.

                Die Delegiertenversammlung ist spätestens 3 Wochen vor dem

                Termin mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen. Ausnahme

               hiervon ist eine Einberufung aus wichtigem Grund. Für diese beträgt

                die Ladungsfrist 5 Werktage.

               Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 1/3 der Delegierten

                anwesend sein. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit angenommen.

                Von jeder Versammlung ist ein Protokoll einzureichen und kurzfristig

                dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Jeder Delegierte hat eine

                Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Pattsituationen bleibt

                Die Entscheidung dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten.

 

2.     Der Beirat

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen

Beirat einberufen. Mitglieder des Beirats sollten möglichst Geschädigte sein, sie sollten keine weiteren Vereinsämter bekleiden.

 

          3.   Geschäftsführender Vorstand    

              Der geschäftsführende Vorstand kann aus einer, maximal 3 Personen

                bestehen, zusammen mit den Beiratsmitgliedern werden Wege und

                Ziele des Vereins festgelegt.

                Ist nur ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestimmt, so vertritt

                dieses den Verein allein, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

                Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist vom Verbot des

                §181 BGB befreit.

                Der Stellvertreter bzw. weitere Vorstandsmitglieder werden vom

                geschäftsführenden Vorstand selbst bestimmt, um Interessenkollisionen

                weitgehend auszuschalten.

                Der geschäftsführende Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern

                für 5 Jahre gewählt. Die Dienstzeit verlängert sich um jeweils 5 Jahre,

                wenn dem geschäftsführenden Vorstand kein vereinsschädigendes oder

                geschäftsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.

                Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung bis zu

                einem Volumen von 100,-- je Monat und Mitglied zu Lasten des

                Vereins. Alle größeren Geschäfte eines Kalendermonats bedürfen der

                Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einfacher

                Stimmenmehrheit.

                Eine Volumenüberschreitung begründet keine Sonderhaftung des

                Vorstands neben der des Verein nach § 31 BGB.

                Der geschäftsführende Vorstand darf  für den Verein Rücklagen

                bilden und Beteiligungen eingehen, sofern die Gemeinnützigkeit nicht

                in Frage gestellt wird. Der geschäftsführende Vorstand kann

                Teilaufgaben der Geschäftsführung auf Delegierte übertragen.

                Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mit diesen sind jedoch

                unstatthaft.

                Ansprüche auf Spesenersatz, Aufwandsentschädigung und

                Zuwendungen aus anderen als arbeitsrechtlichen Gründen stehen auch

                Mitgliedern zu, wenn sie der Delegiertenversammlung angehören

                oder Vorstandsaufgaben wahrnehmen.

                Ehrenamtliche Tätigkeiten werden lediglich durch Kosten- oder

                Spesenersatz abgegolten.

                Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des

                § 26 BGB.

                Der geschäftsführende Vorstand hat Aufwendungsanspruch gemäß

                der §§ 669 und 670 BGB. Zu ersetzen sind Aufwendungen die der

                Vorstand den Umständen nach für erforderlich halten darf.

                Außerdem steht ihm das Recht auf einen Anstellungsvertrag zu.

                Das vereinbarte Gehalt hat angemessen zu sein, Maßstab dazu sind

                Vergleichszahlen der Wirtschaft.

                Der Vorstand kann zu Lasten des Vereins Sachverständige,

                Freiberufler oder andere Personen zur Dienstleistung beauftragen.

                Der Vorstand kann an sämtlichen Versammlungen, mit beratender

                Stimme, teilnehmen.

 

        §  9  Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

                Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

                Das Geschäftsjahr kann vom Vereinsjahr abweichen.

                Der Verein kann eine Vereinszeitung herausgeben.

 

       § 10  Auflösung des Vereins

 

               Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Delegiertenversammlung,

               den Beirat und den geschäftsführenden Vorstand einstimmig beschlossen

               werden.

               Bei Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen gemäß §3 Absatz 5

               der vorliegenden Satzung.